Am 1.1.2018 tritt die totalrevidierte Strahlenschutzverordnung in Kraft. Neu beinhaltet diese eine Fortbildungspflicht für alle Personen, die Umgang mit ionisierender Strahlung haben. Die betroffenen Personen (Zahnärzte, Dentalhygienikerinnen, Prophylaxeassistentinnen und Dentalassistentinnen) müssen alle 5 Jahre Fortbildungen (4 Lektionen) absolvieren und diese nachweisen können. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, die Aus- und Fortbildung des Betriebspersonals zu koordinieren und die entsprechenden Nachweise aufzubewahren. (StSV Art. 172 und 173)
Immer wieder tauchen Fragen im Zusammenhang der Fortbildungspflicht auf. Ich habe hier die wichtigsten Punkte für euch zusammengefasst:
Allgemeine Regeln 2.28. Art. 327a Abs. 1 OR
Das OR schreibt vor, dass die Arbeitgeberin zwingend dem Arbeitnehmer alle für die Ausführung der Arbeit notwendigen Auslagen zu ersetzen hat. Abreden, nach denen der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu tragen hätte, sind nichtig. Von daher steht ausser Zweifel, dass die Arbeitgeberin auch für die Weiterbildungskosten aufzukommen hat, die für die Berufsausübung notwendig sind.
Allgemeine Regeln 2.29. Art. 327a Abs. 1 OR
Ob eine Weiterbildung notwendig ist oder nicht, muss im Einzelfall entschieden werden. Die Notwendigkeit im Sinne des Gesetzes kann sich aus drei Gründen ergeben: “Notwendig” ist eine Weiterbildung, wenn sie vom Gesetz vorgeschrieben ist. Wie dargelegt, gibt es gewisse Bereiche in denen der Gesetzgeber zum Schutze von Dritten oder der Öffentlichkeit eine dauernde Weiterbildung vorschreibt. Für die Ausübung der konkreten Tätigkeit ist die Weiterbildung aber auch notwendig, wenn die Arbeitgeberin diese vorschreibt bzw. verlangt. Es liegt auf der Hand, dass sie dann auch die Kosten zu bezahlen hat.
Im Art. 3 der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung ist folgendes festgehalten:
Wer Fortbildungslehrgänge anbietet, muss zwei der folgenden drei Inhalte abdecken:
- Wiederholen von Gelerntem;
- Aktualisierung und neue Entwicklungen;
- gewonnene Erkenntnisse aus dem Betrieb oder aus Störfällen.
Die Anbieterin muss ausserdem gewährleisten, dass bei den oben aufgeführten Inhalten Beispiele aus der Praxis einbezogen werden.
Die Form der Fortbildung ist der Fortbildungsinstitution überlassen.
Bei nicht anerkennungspflichtigen Fortbildungen stellt das Fortbildungsinstitut eine Teilnahmebestätigung aus, die folgende Angaben enthält:
- Name, Vorname und Geburtsdatum;
- die Bezeichnung der Fortbildungsveranstaltung;
- das Datum der Fortbildungsveranstaltung.
Die Fortbildungsveranstaltung „Strahlenschutz und Röntgentechnik“ wird im Gegensatz zu Lehrgängen nicht vom BAG zertifiziert, egal welche Institution diese anbietet. Als Lehrgänge gelten die Ausbildung zur Erlangung der Röntgenberechtigung für Dentalassistentinnen ohne Röntgenberechtigung oder die Zusatzausbildung zur Berechtigung zur Herstellung von OPT/FR. Leider wird diese Zusatzausbildung (OPT/FR) immer noch nicht angeboten
Achtung: Dentalassistentinnen dürfen keine extraoralen Aufnahmen herstellen!
Art. 6 der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung
Voraussetzung für die Ausübung einer erlaubten Tätigkeit:
Die erlaubten Tätigkeiten dürfen nur ausgeübt werden, solange der notwendige Nachweis der Aus- und Fortbildung erbracht wird.
Die Firma dentaltraining GmbH hat am 22. November 2017 die erste Fortbildungsveranstaltung „Strahlenschutz und Röntgentechnik“ erfolgreich und mit viel Lob der Teilnehmerinnen durchgeführt. Weitere Kursdaten sind auf der Website www.dentaltraining.ch aufgeschaltet.
Die Fortbildungsveranstaltung „Strahlenschutz und Röntgentechnik“ deckt die Vorgaben des BAG nach Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung komplett ab!
Ich hoffe mit diesen Ausführungen etwas Licht ins Dunkel gebracht zu haben und wünsche euch weiterhin viel Spass beim Herstellen von perfekten Röntgenaufnahmen.